VERANTWORTUNG - CODE OF CONDUCT -
….für uns bedeutet das, soziale, ökologische und ökonomische Aspekte miteinander in Einklang zu bringen.
CODE OF CONDUCT
Unser Verhaltenskodex orientiert sich an den international anerkannten Prinzipien zum Schutze der Menschen- und Arbeitsrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den ILO-Kernarbeitsnormen, den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zum Ausdruck kommen.
Wir, die JÜSCHA GmbH, erklären hiermit, dass wir uns für die Wahrung der Menschenrechte und gerechte Arbeitsbedingungen, sowie für einen aktiven Umweltschutz einsetzen. Deshalb erwarten wir von allen unseren Geschäftspartnern, die ethischen Richtlinien unseres Code of Conducts (Verhaltenskodex) einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Subunternehmer das Gleiche tun.
MANAGEMENT-PRAXIS
Es wird von jedem Produktionspartner erwartet, dass die Erfüllung des Code of Conduct sowie der gesetzlichen Bestimmungen systematisch gemanagt wird. Dazu zählt unter anderem, dass alle Beschäftigten über die Rechte und Pflichten aus dem Code of Conduct informiert sind. Sollten die Standards noch nicht erreicht sein, ist der Produktionspartner verpflichtet, Korrekturmaßnahmen zu definieren und in einem angemessenen Zeitraum umzusetzen. Allen Beschäftigten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag auszuhändigen, in dem alle arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen aufgeführt sind.
KEINE EXZESSIVEN ARBEITSZEITEN
Die Arbeitszeiten müssen mindestens die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Überstunden müssen freiwillig geleistet werden. Den Beschäftigten muss mindestens ein arbeitsfreier Tag pro Woche gewährt werden. (ILO-Konventionen 1 und 14; ILO-Empfehlung 116)
FAIRE VERGÜTUNG
Die Vergütung für die reguläre Arbeitszeit muss mindestens dem gesetzlichen Minimum entsprechen. Sie soll zudem ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken und einen zusätzlichen Betrag zur freien Verfügung zu haben. Es soll also ein existenzsichernder Lohn gezahlt werden. Alle geleisteten Überstunden müssen mit den gesetzlichen Zuschlägen vergütet und alle gesetzlichen Lohnbestandteile müssen gewährt werden. (ILO-Konventionen 26, 102 und 131)
AUSSCHLUSS VON KINDERARBEIT
Es dürfen keine Kinder beschäftigt werden, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet oder die gesetzliche Schulpflicht nicht abgeschlossen haben. Bei jugendlichen Beschäftigten ist die Einhaltung von Jugendschutzgesetzen sicherzustellen. Die ihnen übertragene Arbeit darf keine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Moral darstellen. Es darf keine Form von Sklaverei oder Menschenhandel mit Kindern stattfinden. (ILO-Konventionen 79, 142 und 182; ILO-Empfehlung 146)
VERBOT VON ZWANGSARBEIT
Das Arbeitsverhältnis muss freiwillig sein. Dies beinhaltet auch, dass alle Beschäftigten das Fabrikgelände am Ende der regulären Arbeitszeit verlassen dürfen. Jede Form illegaler Disziplinarmaßnahmen ist verboten. (ILO-Konventionen 29 und 105)
RECHT AUF VEREINIGUNGS- UND TARIFVERHANDLUNGSFREIHEIT
Allen Beschäftigten ist das gesetzlich festgelegte Recht einzuräumen, Gewerkschaften zu bilden oder ihnen beizutreten. Das Recht, Kollektivverhandlungen zu führen, ist anzuerkennen. Wenn das gesetzliche Gewerkschaftsrecht eingeschränkt ist, sollte den Beschäftigten eine alternative betriebliche Form der Interessensvertretung ermöglicht werden. Es muss gewährleistet werden, dass Arbeitnehmervertreter keiner Belästigung, Diskriminierung, Einschüchterung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ihnen muss im Rahmen der gesetzlichen Regelungen freier Zugang zu den Arbeitsplätzen gewährt werden. (ILO-Konventionen 87, 98, 135 und 154; ILO-Empfehlung 143)
KEINE DISKRIMINIERUNG
Eine Ungleichbehandlung aufgrund persönlicher gruppenspezifischer Merkmale wie ethnische oder nationale Herkunft, Hautfarbe, Sprache, politische oder religiöse Überzeugung, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Alter, familiäre Verpflichtung, Familienstand, Behinderung oder Mitgliedschaft in einer Arbeiterorganisation oder Gewerkschaft ist nicht gestattet. (ILO-Konventionen 100, 111, 143, 158, 159 und 183)
BETRIEBLICHER GESUNDHEITSSCHUTZ UND ARBEITSSICHERHEIT
Den Beschäftigten müssen gesundheitsverträgliche und sichere Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Beste Lösungen im Bereich des industriespezifischen betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind anzustreben. Vorbeugende Maßnahmen müssen mindestens entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden und umfassen unter anderem Gebäudesicherheit und -stabilität, Feuersicherheit, Maschinensicherheit, Chemikaliensicherheit und medizinische Notfallversorgung. (ILO-Konvention 155; ILO-Empfehlung 164)
UMWELTSCHUTZ
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt zu minimieren. Gesetzliche Bestimmungen bzw. international gängige Standards oder Industriestandards im betrieblichen Umweltschutz sind einzuhalten. Der betriebliche Umweltschutz umfasst unter anderem den Umgang mit und die Entsorgung von umweltgefährdenden Substanzen, Abfällen und Wasser, die Reduzierung von Emissionen und Wasserverbrauch sowie die Steigerung von Energieeffizienz.
Die JÜSCHA GmbH ist sich seiner Verantwortung für die Umwelt stets bewusst.
Längere Nutzung, Reparieren statt Ersetzen und anspruchsvolles Recycling helfen, Recourcen und die Umwelt zu schonen.
Bereits bei der Entwicklung unserer Produkte achten wir auf die Auswahl der Rohstoffe und die Langlebigkeit unserer Produkte. Ein langlebiges Produkt ist ein umweltfreundliches Produkt!
Um unnötige Retouren zu vermeiden werden Produkte sorgfältig hergestellt und für den Transport sicher verpackt.
Bei den Verpackungen arbeiten wir nach dem Motto so viel wie nötig ist um die Produkte vor Schäden zu schützen, aber so wenig wie möglich um die Umwelt nicht unnötig zu belasten.
Auch bei der Auswahl der Art der Verpackungen ist die Umweltverträglichkeit stets ein wichtiger Faktor.
Produktionsüberhänge werden durch sorgfältige Mengenplanung weitestgehend vermieden.
Retouren werden aufgearbeitet und einem separaten Markt zugeführt. Hierdurch werden unsere Kunden und die Umwelt geschützt.
Die JÜSCHA GmbH vermeidet die Vernichtung von Waren zu jeder Zeit. Ausschließlich Produkte die nicht mehr verkäuflich sind werden einer fachgerechten Entsorgung zugeführt.
PFLANZLICHE GERBSTOFFE
Der Großteil unserer Leder wird hoch oder pur vegetabil gegerbt. Darüber hinaus arbeiten wir auch mit besonders umweltfreundlichen Ledern, die ohne vegetabile Gerbstoffe verarbeitet werden. Hierbei kommen organische Gerbstoffe zum Einsatz, die einfach biologisch abbaubar sind. Um die Schadstofffreiheit unseres Leders zu garantieren, wird es regelmäßig in weltweit anerkannten Laboratorien überprüft.
NACHHALTIGKEIT
Ein langlebiges und damit nachhaltiges Produkt zu erschaffen ist für uns von zentraler Bedeutung. Deswegen haben wir höchste Ansprüche an unsere Qualität. Unsere Leder stammen aus Ungarn und aus Indien und haben durch ihre hochwertige Selektion und eine sorgfältige Gerbung eine sehr lange Lebensdauer. Sie sind frei von FCKW, PCB, PCP, Formaldehyd und werden mit Farbstoffen gefärbt, die den AZO- und sonstigen europäischen Verordnungen entsprechen.